§ 24 KunstUrhG lautet wie folgt: Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
2 Kommentare:
Ob der Sturm jetzt spricht oder nicht ist faktisch egal, weil der Ton von Haus aus so leise eingestellt ist, dass man es sowieso nicht hören kann.
§ 24 KunstUrhG lautet wie folgt: Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
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